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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 16.07.2009
Aktenzeichen: 8 U 77/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
Ein Mieter ist nach Treu und Glauben verpflichtet, auf ein Schreiben des Vermieters, in dem dieser den Mieter unter Beifügung einer von diesem zu unterzeichnenden Duldungserklärung bittet, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich mitzuteilen, ob er den geplanten Modernisierungsmaßnahmen zustimmt, zu antworten. Reagiert er nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist, gibt er Veranlassung zu einer vom Vermieter erhobenen Duldungsklage.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 8 U 77/09

16.07.2009

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch die Richterin am Kammergericht Spiegel als Vorsitzende, den Richter am Landgericht Niebisch und die Richterin am Kammergericht Dr. Henkel am 16. Juli 2009 beschlossen:

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

I.

Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht Mitte die Beklagte verurteilt, die im Tenor des Versäumnisurteils vom 6. Januar 2009 im Einzelnen aufgeführten Maßnahmen zum Zweck des Einbaus einer Gaszentralheizung mit zentraler Warmwasserversorgung zu dulden.

Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 26. Mai 2008 unter Beifügung einer von der Beklagten zu unterzeichnenden Duldungserklärung gebeten, ihr innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich mitzuteilen, dass sie den geplanten Maßnahmen zustimmt (Bl.18 ff). Die Klägerin hat zugleich angekündigt, dass sie sich gezwungen sieht, Klage auf Duldung gegen die Beklagte zu erheben, sofern sie innerhalb der vorgegebenen Frist negative oder gar keine Nachricht von der Beklagten erhalten sollte. Die Beklagte, die gemäß § 554 Abs.2 Satz 1 BGB zwar nicht zur Zustimmung, sondern nur zur Duldung verpflichtet ist, wäre aber gleichwohl nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verpflichtet gewesen, auf das Schreiben der Klägerin zu reagieren. Da sie dies nicht getan hat, hat sie Veranlassung zur Klage gegeben (Landgericht Berlin, Grundeigentum 1997, 621; Blank/Börstinghaus, Miete 3. Auflage, 2008, § 554, Rdnr.64; Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Auflage, § 554, Rdnr. 305 mit weiteren Nachweisen). Bei den im Urteil des Amtsgerichts zitierten Fundstellen handelt es sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht um eine Mindermeinung, sondern um die herrschende Meinung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Beklagten zitierten Fundstellen. Kinne/Schach/Bieber (Miet- und Mietprozessrecht, 4. Auflage, 2007, § 554, Rdnr.81 verhält sich insbesondere nicht dazu, wie sich der Mieter zu verhalten hat, wenn er unter Androhung einer Duldungsklage ausdrücklich zur Stellungnahme aufgefordert wird. Ebenso verhält es sich mit dem von der Beklagten zitierten Entscheidung des Senats (GE 1992, 920). Der Senat hatte in dem Rechtsentscheid vom 16. Juli 1992 nicht über eine Duldungsklage, sondern über eine Mieterhöhungsklage zu entscheiden. Der Entscheidung lag ein mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht zu vergleichender Fall zugrunde, bei der der Vermieter bereits vor Zugang des Ankündigungsschreibens mit den Modernisierungsmaßnahmen begonnen hat.

Die Beklagte hat auch unter Berücksichtigung des Schreibens der Klägerin vom 25. August 2008 Veranlassung zur Klage gegeben. Der Senat nimmt insoweit auf die in vollem Umfang zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug.

Da sich die Parteien unstreitig auf eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses geeinigt haben und die Beklagte die Mieträume bereits geräumt hat, ist die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.

II.

Im Übrigen hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich.

III.

Es wird daher angeregt, die Fortführung der Berufung zu überdenken.

Ende der Entscheidung

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